Möglichkeiten für die Einreise nach Kroatien
Von 8.4.2021. bis 30.4.2022. den
Reisenden, die direkt aus den Ländern und/oder Regionen der Europäischen
Union oder aus Ländern und/oder Regionen des Schengen-Raums und den
assoziierten Schengen–Ländern kommen, unabhängig von der
Staatsbürgerschaft, wird die Einreise in die Republik Kroatien
ohne Vorlage des digitalen EU-COVID-ZErtifikates oder irgendeiner
anderen epidemilogischen Bescheinigung (COVID-19 Testergebnis,
Impbescheinigung usw.) und ohne die Anwendung der Isolationsmaßnahme
gestattet.
Die genannten Personen brauchen ihre Anreise nicht über Enter Croatia anzukündigen.
DrittstaatsangehörigeDrittstaatsangehörige,
die weder Familienangehörige von Staatsangehörigen der
Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Ländern sind, noch
gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen und Personen die berechtigt sind, sich nach
anderen EU-Richtlinien oder nach nationalem Recht aufzuhalten, oder die
über ein nationales Langzeitvisum verfügen, mit Ausnahme der in Punkt II
dieses Beschlusses genannten Personen, die aus den Drittländern kommen,
müssen bei der Einreise in die Republik Kroatien ein gültiges und geltendes digitales EU-COVID-Zertifikat vorlegen.
Ausnahmsweise, wird den vorher angeführten Reisenden, die noch
kein digitales EU- COVID-Zertifikat besitzen, die Einreise in die
Republik Kroatien ermöglich gegen die Vorlage:
1.
negatives Ergebnis des PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden oder des
Antigen-Schnelltests auf COVID-19 nicht älter als 24 Stunden (gerechnet vom Moment des Testens bis zur Ankunft am Grenzübergang);
Hinweis für Antigen-Schnelltests - BVT:
> der Antigen-Schnelltest muss von der Liste
Antigen-Schnelltests stammen, veröffentlicht von der Europäischen
Kommission und von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig anerkannten Antigen-Schnelltests stammen;
> im Fall von Antigen-Schnelltestergebnissen - im Ausland
hergestellte BVT müssen sichtbare Testhersteller und / oder Handelsnamen
des Tests sein und von einer Gesundheitseinrichtung / einem Labor
ausgestellt und von einem Arzt unterschrieben / bestätigt werden;
> Andernfalls wird der Test für die Einreise in die Republik Kroatien nicht als glaubwürdig anerkannt.
2. oder eine Bescheinigung
nicht älter als 270 Tage nach Erhalt von zwei Dosen des in den
EU-Mitgliedstaaten verwendeten Impfstoffs (Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Gamaleya, Sinopharm, Novavax) oder von der Weltgesundheitsorganisation für den Notfall zugelassene Impfstoffe (Serum
Institute of India – Covishield, Bharat Biotech – Covaxin, Sinovac –
CoronaVac) nach 14 Tage seit dem Empfang der zweiten Dosis des
Impfstoffs oder die Vorlage einer Bescheinigung nicht älter als 270 Tage nach Erhalt einer Dosis des Impfstoffs in einer Dosis (Janssen/Johnson & Johnson), wenn seit der Verabreichung dieser einen Dosis 14 Tage vergangen sind, oder einer Bescheinigung über den Erhalt der drei Dosis des Impfstoffs (Booster Dosis);
3. oder eine Bestätigung, dass sich die Person von einer
COVID-19 Infektion erholt hat und eine Impfdosis, innerhalb von 8
Monaten seit dem Anfang der Krankheit erhielt, die in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet wird (Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Gamaleya, Sinopharm, Novavax, Janssen/Johnson&Johnson) oder Impfstoffe, für die die Weltgesundheitsorganisation für dringende Anwendung genehmigt hat (Serum
Institute of India - Covishield, Bharat Biotech - Covaxin, Sinovac -
CoronaVac), nach 14 Tage seit dem Empfang dieser Dosis des Impfstoffs,
wobei die Person nicht länger als 270 Tage vor der Ankunft am
Grenzübergang geimpft werden muss;
4. oder Vorlage eines positiven PCR- oder Antigen-Schnelltests,
der bestätigt, dass sich die Person von einer COVID-19-Infektion erholt
hat, wobei der Test 180 Tage zurückliegt und älter als 11 Tage
ab dem Datum der Ankunft an der Grenze oder ein ärztliches Zertifikat,
das bestätigt, dass sich die Person von der COVID-19 Virusinfektion
erholt hat;
5. oder Festlegung der Selbstisolation bei der Ankunft in der
Republik Kroatien mit der Möglichkeit des PCR- oder Antigen-Schnelltests
auf COVID-19, und im Falle der Unmöglichkeit des Tests dauert die Selbstisolation sieben (7) Tage.
Ausnahmen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorschriften sind:
1. Angehörige der Gesundheitsberufe, Gesundheitsforscher und Pflegekräfte für ältere Menschen;
2. Grenzarbeiter;
3. Personal im Verkehrssektor;
4. Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen,
die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten und deren
physische Präsenz für das Funktionieren dieser Organisationen (Militär-
und Polizeibeamte sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal) bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
5. Reisende auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik
Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
6. Personen, die zu Bildungszwecken reisen.
Die Reisenden, die unter eine der angefürhten Ausnahmen unterfallen,
sind verpflichtet, bei der Einreise in die Republik Kroatien eine
glaubwürdige Dokumentation vorzulegen, die beweist, dass die betreffende
Person nicht pflichtig ist, einen der angeführten COVID-19-Tests zu
besitzen oder sich der Maßnahme der Selbstisolation zu unterziehen.