Möglichkeiten für die Einreise nach Kroatien


Von 8.4.2021. bis 30.4.2022. den Reisenden, die direkt aus den Ländern und/oder Regionen der Europäischen Union oder aus Ländern und/oder Regionen des Schengen-Raums und den assoziierten Schengen–Ländern kommen, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, wird die Einreise in die Republik Kroatien ohne Vorlage des digitalen EU-COVID-ZErtifikates oder irgendeiner anderen epidemilogischen Bescheinigung (COVID-19 Testergebnis, Impbescheinigung usw.) und ohne die Anwendung der Isolationsmaßnahme gestattet.

Die genannten Personen brauchen ihre Anreise nicht über Enter Croatia anzukündigen.
 

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige, die weder Familienangehörige von Staatsangehörigen der Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Ländern sind, noch gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und Personen die berechtigt sind, sich nach anderen EU-Richtlinien oder nach nationalem Recht aufzuhalten, oder die über ein nationales Langzeitvisum verfügen, mit Ausnahme der in Punkt II dieses Beschlusses genannten Personen, die aus den Drittländern kommen, müssen bei der Einreise in die Republik Kroatien ein gültiges und geltendes digitales EU-COVID-Zertifikat vorlegen.

Ausnahmsweise, wird den vorher angeführten Reisenden, die noch kein digitales EU- COVID-Zertifikat besitzen, die Einreise in die Republik Kroatien ermöglich gegen die Vorlage:

1. negatives Ergebnis des PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden oder des Antigen-Schnelltests auf COVID-19 nicht älter als 24 Stunden (gerechnet vom Moment des Testens bis zur Ankunft am Grenzübergang);
Hinweis für Antigen-Schnelltests - BVT:
> der Antigen-Schnelltest muss von der Liste Antigen-Schnelltests stammen, veröffentlicht von der Europäischen Kommission und von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig anerkannten Antigen-Schnelltests stammen;
> im Fall von Antigen-Schnelltestergebnissen - im Ausland hergestellte BVT müssen sichtbare Testhersteller und / oder Handelsnamen des Tests sein und von einer Gesundheitseinrichtung / einem Labor ausgestellt und von einem Arzt unterschrieben / bestätigt werden;
> Andernfalls wird der Test für die Einreise in die Republik Kroatien nicht als glaubwürdig anerkannt.
 
2. oder eine Bescheinigung nicht älter als 270 Tage nach Erhalt von zwei Dosen des in den EU-Mitgliedstaaten verwendeten Impfstoffs (Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Gamaleya, Sinopharm, Novavax) oder von der Weltgesundheitsorganisation für den Notfall zugelassene Impfstoffe (Serum Institute of India – Covishield, Bharat Biotech – Covaxin, Sinovac – CoronaVac) nach 14 Tage seit dem Empfang der zweiten Dosis des Impfstoffs oder die Vorlage einer Bescheinigung nicht älter als 270 Tage nach Erhalt einer Dosis des Impfstoffs in einer Dosis (Janssen/Johnson & Johnson), wenn seit der Verabreichung dieser einen Dosis 14 Tage vergangen sind, oder einer Bescheinigung über den Erhalt der drei Dosis des Impfstoffs (Booster Dosis);
 
3. oder eine Bestätigung, dass sich die Person von einer COVID-19 Infektion erholt hat und eine Impfdosis, innerhalb von 8 Monaten seit dem Anfang der Krankheit erhielt, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet wird (Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Gamaleya, Sinopharm, Novavax, Janssen/Johnson&Johnson) oder Impfstoffe, für die die Weltgesundheitsorganisation für dringende Anwendung genehmigt hat (Serum Institute of India - Covishield, Bharat Biotech - Covaxin, Sinovac - CoronaVac), nach 14 Tage seit dem Empfang dieser Dosis des Impfstoffs, wobei die Person nicht länger als 270 Tage vor der Ankunft am Grenzübergang geimpft werden muss;
 
4. oder Vorlage eines positiven PCR- oder Antigen-Schnelltests, der bestätigt, dass sich die Person von einer COVID-19-Infektion erholt hat, wobei der Test 180 Tage zurückliegt und älter als 11 Tage ab dem Datum der Ankunft an der Grenze oder ein ärztliches Zertifikat, das bestätigt, dass sich die Person von der COVID-19 Virusinfektion erholt hat;
 
5. oder Festlegung der Selbstisolation bei der Ankunft in der Republik Kroatien mit der Möglichkeit des PCR- oder Antigen-Schnelltests auf COVID-19, und im Falle der Unmöglichkeit des Tests dauert die Selbstisolation sieben (7) Tage.
 
Ausnahmen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorschriften sind:
1. Angehörige der Gesundheitsberufe, Gesundheitsforscher und Pflegekräfte für ältere Menschen;
2. Grenzarbeiter;
3. Personal im Verkehrssektor;
4. Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die eine Einladung von internationalen Organisationen erhalten und deren physische Präsenz für das Funktionieren dieser Organisationen (Militär- und Polizeibeamte sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
5. Reisende auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
6. Personen, die zu Bildungszwecken reisen.

Die Reisenden, die unter eine der angefürhten Ausnahmen unterfallen, sind verpflichtet, bei der Einreise in die Republik Kroatien eine glaubwürdige Dokumentation vorzulegen, die beweist, dass die betreffende Person nicht pflichtig ist, einen der angeführten COVID-19-Tests zu besitzen oder sich der Maßnahme der Selbstisolation zu unterziehen. 

Diese Webseite verwendet Cookies, um eine bessere Benutzererfahrung anzubieten. Für weitere Nutzung dieser Webseite klicken Sie bitte auf "Ich stimme zu". Cookies-Einstellungen können in Ihrem Webbrowser konfiguriert werden und für mehrere Informationen, klicken Sie hier. Ich stimme zu